Die Jugendordnung
des TSV Hochdahl 64 e. V.

 

§ 1 Mitgliedschaft

Zur Jugend des TSV Hochdahl 64 e.V. gehören alle Kinder und Jugendlichen, die Mitglieder des TSV Hochdahl sind sowie die innerhalb des Jugendbereiches des Vereins gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

§ 2 Grundsätze

1. Die Jugend des TSV Hochdahl 64 e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins und dieser Jugendordnung selbständig und entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittels.

2. Die Jugend des TSV Hochdahl 64 e.V. betreibt Jugendarbeit durch sportliche und gesellige Betätigung, insbesondere zum Zwecke der Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Lebensfreude und Erhaltung der Gesundheit.

3. Ziel der Jugendarbeit des TSV Hochdahl 64 e.V. ist, den jugendlichen Mitgliedern zu helfen, sich zu selbständigen Persönlichkeiten zu entwickeln, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den Mitmenschen und der Gesellschaft bewußt sind und danach handeln.

 

§ 3 Organe

Die Organe der Jugend des TSV Hochdahl 64 e.V. sind :
1. die Jugendversammlung des Vereins
2. der Vereinjugendausschuss.

Zurück zur TSV-Startseite       Zurück zu Satzung

 

§ 4 Jugendversammlung des Vereins

1. Die Jugendversammlung des Vereins ist das oberste Organ der Jugend.

2. Die Jugendversammlung besteht aus je zwei jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilungen und der sporttreibenden Gruppen des Vereins, in denen Jugendliche Sport treiben sowie sechs jugendlichen Mitgliedern der Grundsportart Turnen. Zur Jugendversammlung gehören ferner alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten Mitarbeiter. Für je 100 vorhandene jugendliche Mitarbeiter im Alter über 12 Jahre entsenden die Fachabteilungen, sportlichen Gruppen und die Grundsportart Turnen je einen weiteren Jugendlichen.
 
Als jugendlicher Delegierter für die Jugendversammlung kann entsandt werden, wer im Versammlungsjahr das 12. bis einschließlich 25. Lebensjahr vollendet hat.
 
Die von den Fachabteilungen zu entsendenden jugendlichen Delegierten sollen nach Möglichkeit auf den Abteilungsversammlungen gewählt werden.

3. Aufgaben der Jugendversammlungen sind :
a) Festlegung der Richtlinien der Vereinsjugendarbeit
b) Entgegennahme und Beratung der Berichteund des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
c) Entlastung des Vereinsjugendausschusses
d) Wahl des Vereinsjugendausschusses
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Änderung der Jugendordnung.

4. Die Jugendversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vereinsjugendausschuß mindestens drei Wochen vorher unter Bekanngabe der Tagesordnung einberufen. Der Termin für die Jugedversammlung muß mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung des TSV Hochdahl 64. e.V. liegen. Anträge zur Jugendversammlung müssen dem Vereinsausschuß mindestens sieben Kalendertage vor der Jugendversammlung vorliegen.
 
Auf Antrag eines Viertels der benannten Delegierten für die Jugendversammlung oder eines mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Vereinsjugendausschusses gefaßten Beschlusses ist innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen.

5. Jedes, der in Absatz 2 aufgeführten Mitglieder hat eine nicht übertragbare Stimme. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Änderungen der Jugendornung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 5 Vereinsjugendausschuß

1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus dem ersten Jugendwart, dem zweiten Jugendwart, und zwei Beisitzern, die alle unbeschränkt geschäftsfähig sein müssen, sowie aus zwei Jugendsprechern, die am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres das 15. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2. In den Vereinsjugendausschuß ist im Rahmen der vorstehenden Altersfestlegung jedes Vereinsmitglied wählbar.

3. Der erste Jugendwart ist Vorsitzender desVereinsjugendausschusses und vertritt die Jugend des TSV Hochdahl 64 e.V. nach innen und nach außen. Er ist nach § 7 No. 1 der Satzung des TSV Hochdahl 64 e.V. Mitglied des erweiterten Vorstandes des Vereins.

4. Der erste Jugendwart, der zweite Jugendwart und die beiden Beisitzer werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre, die Jugendsprecher auf ein Jahr gewählt. Für die volle Amtzeit sind der erste Jugendwart und einer der Beisitzer von Jugendversammlung in den ungeraden Kalenderjahren, der zweite Jugendwart und der andere Beisitzer von der Jugendversammlungen in geraden Kalenderjahren zu wählen.
Die auf zwei Jahre gewählten Mitglieder der Vereinsjugendausschusses können von der nächsten Jugendversammlung auf Antrag mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
Wird auf einer Jugendversammlung kein erster Jugendwart gewählt oder findet eine Jugendversammlung, auf der der erste Jugendwart zu wählen wäre, nicht statt, so fällt das Recht zur Wahl des ersten Jugendwartes auf die Mitgliederversammlung des Vereins zurück.

5. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des TSV Hochdahl 64 e.V., die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

6. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Entscheidungen der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

7. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden binnen zwei Wochen eine Sitzung enzuberufen.

8. Der Jugendausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefällt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9. Der Vereinsjugendausschuß legt für seine Mitglieder eine Aufgabenzuordnung fest. Zur Planung ung Durchführung besonderer Aufgaben kann er Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

§ 6 Ergänzende Regelungen

Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Jugendordnung gelten die in der Satzung des TSV Hochdahl 64 e.V. enthaltenen Regelungen sinngemäß.
 

 

Diese Jugendordnung wurde auf der Jugendversammlung am 09. Juni 1984 beschlossen, sie ist mit der Bestätigung durch den Beschluß der Mitgliederversammlung des ZSV Hochdahl 64 e.V. vom 15. Juni 1984 in Kraft getreten.

Zurück zur Startseite       Zurück zu Satzung