Die folgenden Auszüge wurden der Satzung, entnommen, die die TSV-Mitglieder bei der Mitgliederversammlung am 07.07.2011 beschlossen haben.
 
 
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§ 5 Mitgliedsbeiträge, Abs. 3
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, die Mitgliedsbeiträge einmal jährlich durch Beschluss der Kostensteigerung anzupassen. Bemessungsgrundlage ist der Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes.
Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Abs. 4
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, von den Mitgliedern kostenintensiver Abteilungen Zusatzbeiträge zu erheben.
Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.

 

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
      a) Die Mitgliederversammlung
      b) Der Gesamtvorstand
      c) Der Geschäftsführende Vorstand
      d) Der Ehrenrat
      e) Der Jugendausschuss
Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 7 Mitgliederversammlung, Abs. 1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Ehrenrat, Abs. 1 und 2

  • Dem Ehrenrat gehören fünf stimmberechtigte Vereinsmitglieder an.

  • Sie dürfen nicht Mitglieder des esamtvorstandes sein.
  •  

    § 12 Abteilung, Abs. 3
    Die Abteilungen sind nach einer Abteilungsordnung zu führen.Diese Ordnungen haben die Bestimmung ihrer Fachverbände zu beachten; sie sind vom Gesamtvorstand zu genehmigen.

    Für die Abteilungen, die noch keine Ordnung verabschiedet haben, gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

     

    § 14 Kassenprüfer, Abs. 1
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Mitglieder des Gesamtvorstandes dürfen nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.

     

    § 20 Auflösung, Abs. 5
    Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den BehindertenSportVerband NW e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

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